Vertrag mit San Cristóbal

  • R O L L E N S P I E L:

    Der Wesir beendet seinen langen Vortrag.


    . . . darum bitte ich darum, jetzt mögliche Einwände gegen den Vertrag vorzubringen, bevor wir zur Abstimmung schreiten.



    Hintergrund:

    Grundlagenvertrag zwischen der Republik San Cristóbal und den Staaten der futunischen Hegemonie


    Präambel:

    Als Grundlage für gute Beziehungen beider Vertragspartner und aufgrund des Willens ihrer Repräsentanten, diese Beziehungen zu festigen und auszubauen, schließen die Staaten der futunischen Hegemonie und die Republik San Cristóbal folgenden Vertrag.

    Dieser Vertrag dient dazu, beide Länder (im Vertrag auch als Vertragsstaaten, Unterzeichnerstaaten bezeichnet) in näheren persönlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Kontakt zu bringen und die Beziehungen weiter auszubauen. Er ist ein Zeichen der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung sowie eine Festigung der gegenseitigen Anerkennung.


    Artikel 1 - Die persönliche Ebene

    Bürgern und Repräsentanten der Vertragsstaaten ist es gestattet, sich in den Ländern der Vertragspartner nach der Visafreigabe im Rahmen der örtlichen Gesetze zu bewegen.


    Artikel 2 - Die politische Ebene

    (1) Die Republik San Cristóbal und die futunische Hegemonie erkennen die Unverletzbarkeit ihrer international anerkannten terrestrischen und maritimen Grenzen, sowie des Luftraumes an.

    (2) Es wird festgehalten, dass es unerwünscht ist, sich in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragsstaates einzumischen.

    (3) Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass sie eine friedliche Außenpolitik untereinander führen wollen und stets versuchen, Konflikte auf internationaler Ebene diplomatisch zu lösen. Die Vertragsstaaten unterstützen sich hierbei gegenseitig, sofern dies vom betroffenen Vertragsstaat gewünscht wird.

    (4) Für die Vertragsstaaten besteht keine Unterstützungspflicht im Verteidigungsfalle des jeweils anderen Vertragsstaates. Freiwillige Hilfeleistungen sind allerdings möglich, sofern der andere Vertragspartner diesen zustimmt.

    (5) Die Vertragsstaaten ermöglichen den Austausch von Botschaftern. Die ausgetauschten Botschafter unterliegen auf dem Gelände der Botschaft der Gesetzgebung des entsendenden Vertragsstaates, müssen sich aber außerhalb des Geländes im Rahmen der Gesetze des Gastlandes bewegen. Botschafter besitzen bereits ab ihrer Ernennung, noch vor ihrer Akkreditierung diplomatische Immunität, die nur in Ausnahmefällen von der Regierung des entsendenden Staates aufgehoben werden kann.

    (6) Bürger der Vetragsstaaten werden bei kleineren Delikten ausgewiesen. Die Botschaften der Vetragsstaaten haben diesbezüglich in Kenntnis gesetzt zu werden. Bei schwereren Vergehen wird ein fairer Gerichtsprozess gewährleistet.


    Artikel 3 - Die wirtschaftliche Ebene

    (1) Beide Vertragsstaaten verzichten auf Strafzölle auf Produkte des jeweils anderen Vertragsstaates und vereinbaren Einfuhr- und Ausfuhrzollminderungen.

    (2) Weitere Zollerleichterungen und gegebenenfalls ein Wegfall von Zolleinschränkungen werden ggf. in einem separaten Abkommen geregelt.

    (3) Der Tourismus beider Vertragsstaaten untereinander soll, unter Beachtung der Eigenheiten der Vertragsstaaten, gefördert werden. Zu diesem Zweck werden regelmäßige Linienflüge und Schifffahrten zwischen den Vertragspartnern ermöglicht.

    (4) Die Vertragspartner ermöglichen das Errichten von Zweigstellen von Unternehmen, soweit deren Aktivität oder Vertrieb in dem Empfangsstaat nicht illegal ist. Sie unterstützen sich gegenseitig bei der Suche nach geeigneten Grundstücken und der Grundversorgung der Unternehmen.


    Artikel 4 - Die kulturelle Ebene

    (1) Beide Vertragsstaaten vereinbaren einen großzügigen kulturellen Austausch auf allen Ebenen, unter Beachtung der Eigenheiten der Vertragsstaaten, um allen Bürgern das Wesen und die Eigenheiten der anderen Nation näher zubringen;

    (2) Als wichtige Aspekte des kulturellen Austausch gelten unter anderem Schüleraustauschprogramme, Studien-, Sprach- und Kulturreisen, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, sowie Gastspiele von Künstlern.

    (3) Beide Vertragsstaaten ermöglichen ein Programm zur Städtepartnerschaft. Die Städte der Vertragspartner gelten als ermächtigt, mit Städten des anderen Vertragspartners entsprechende Abkommen zu vereinbaren.


    Artikel 5 - Organisatorisches

    (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen, soweit dies nicht zu einer innerstaatlichen Interessenskollision führt.

    (2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation beider Unterzeichnerstaaten statt.

    (3) Der Vertrag hat ab dem Tag der Ratifikation beider Länder unbegrenzte Laufzeit.

    (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 3 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.



    Für die Republik San Cristóbal

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    Für die Staaten der futunischen Hegemonie

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    Puerto Rojo, 01.06.2020

    Zhanim al-banabi, jüngerer Bruder von Yanshir al-banabi und vorübergehend Kronprinz, Prinz von Vashir, Wesir für Äußeres

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